AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
Stand 02/2024

Für unsere technischen Konzepte, die von uns ausgearbeiteten Angebote und alle von uns als Auftragnehmer abgeschlossenen Werkverträge gelten die folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen.

I. Geltung

  1. Die Gesoflex e.U.., kurz Gesoflex genannt, erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen:
  2. Diese Bedingungen gelten mit Auftragserteilung durch den Auftraggeber, gleichgültig, ob mündlich oder schriftlich, als anerkannt und integrierter Vertragsbestandteil. Sie gelten auch in der jeweils gültigen Fassung, auch für zukünftige Geschäfte, und zwar auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 

  3. Abweichende Bedingungen und Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Gesoflex. 

II. Angebote, Kostenvoranschläge

  1. Erste Kostenvoranschläge einschließlich der zu ihrer Erläuterung notwendigen einfachen Skizzen und schematischen Darstellungen werden kostenlos geliefert. Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass die Gesoflex genau Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Festigkeitspläne oder andere Unterlagen ausarbeitet, und erhält Gesoflex den Auftrag dann nicht, so ist Gesoflex berechtigt, eine dem Arbeitsaufwand angemessene Vergütung zu verlangen und in Rechnung zu stellen. 

  2. Die den Angeboten beigelegten Pläne, Maßbilder, Entwürfe, Festigkeitsberechnungen und dergleichen sind unverbindlich, es sei denn, es ist schriftlich anderes vereinbart worden.
     
  3. Alle nach Vertragsabschluss – zum Beispiel auf der Baustelle – getroffenen Vertragsänderungen, zusätzlichen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Gesoflex wirksam, soweit diese Vertragsänderungen, zusätzlichen Vereinbarungen oder Nebenabreden dem Auftraggeber weitergehende Rechte, als im Vertrag selbst zugestandenen, einräumen. 

  4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, wenn deren Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber verzichtet hiermit ausdrücklich auf die ihm gemäß § 1170 a Abs. 2 ABGB zustehenden Rechte, er hat daher dann, wenn eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages unvermeidlich ist, die Mehrleistungen entsprechend den Einzelpreisen des Kostenvoranschlages oder den üblichen Preisen zu bezahlen, und zwar auch, wenn er von Gesoflex nicht auf die Überschreitung des Kostenvoranschlages hingewiesen wurde.

  5. Soweit an jenem Ort, an dem Gesoflex seine Lieferungen und Leistungen erbringen muss, spezielle öffentlich-rechtliche Vorschriften gelten, sind diese vom Auftraggeber der Gesoflex vor Auftragserteilung bekannt zu geben, soweit die Leistungen der Gesoflex davon betroffen sind. Die Durchführung und die Kosten allfälliger behördlicher Bewilligungsverfahren obliegen immer dem Auftraggeber. Über behördliche Auflagen und von der Behörde vorgeschriebene Änderungen ist Gesoflex im Detail schriftlich unter Vorlage von Abschriften der jeweiligen Originaldokumente zu informieren, ansonsten Gesoflex weder Gewähr für daraus resultierende Mängel leistet noch für damit in Zusammenhang stehende Schäden haftet. Mehrkosten, die mit der Erfüllung von behördlichen Aufforderungen, Anordnungen oder durch behördliche Maßnahmen notwendigen Änderungen verbunden sind, gehen immer zu Lasten des Auftraggebers. 

  6. Ebenso müssen besondere tatsächliche Gegebenheiten, die bei Ausführung der Lieferungen oder Leistungen der Gesoflex zu berücksichtigen sind, vom Auftraggeber vor Auftragserteilung der Gesoflex schriftlich bekanntgegeben werden. Geschieht dies nicht, so leistet die Gesoflex für Mängel, die aus der Nichtberücksichtigung solcher besonderer Gegebenheiten resultieren, nicht Gewähr, noch haftet sie für daraus resultierende Schäden. Aufgrund solcher tatsächlicher Gegebenheiten entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 

  7. Werden Aufträge an Gesoflex mündlich erteilt, so gilt der Inhalt des Anbotes der Gesoflex und diese Bedingungen. Erteilt die Gesoflex eine Auftragsbestätigung, so gelten die Bestimmungen der Auftragsbestätigung und diese Bedingungen, die Bestimmungen eines vorangegangenen Angebotes gelten nur insoweit, als sie durch die Auftragsbestätigungen nicht abgeändert wurden. 

  8. Sollte sich im Zuge der Arbeiten oder Leistungen, die von Gesoflex erbracht werden, herausstellen, dass zur Fertigstellung des Werkes oder der Leistungen von Gesoflex zusätzliche Arbeiten oder Materialien sachlich oder technisch erforderlich oder zweckmäßig sind, so gelten diese zusätzlichen Leistungen als beauftragt und werden diese zusätzlichen Leistungen als Regieleistungen zu den jeweils gültigen Regiesätzen von Gesoflex erbracht. 
III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise von Gesoflex für Montage beruhen auf der österreichischen gesetzlichen bzw. tariflichen Arbeitszeit. Werden vom Auftraggeber Überstunden, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsstunden verlangt oder Überstunden aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen notwendig, so ist Gesoflex berechtigt, die damit verbundenen Mehrkosten zusätzlich zu verrechnen.

  2. Voraussetzung für Überstunden ist, dass technisch keine Bedenken gegen den Fortgang oder die Güte der zu erbringenden Leistungen bestehen. Werden durch das Leisten von Überstunden, die der Auftraggeber verursacht hat, gesetzliche Schutzbestimmungen verletzt, so trägt der Auftraggeber allen damit verbundenen Aufwand der Gesoflex , einschließlich allfälliger Strafen.
     
  3. Den Preisangaben im Kostenvoranschlag oder im Offert liegen die zur Zeit ihrer Erstellung gültigen Materialpreise und Löhne zugrunde. Erhöhen sich diese nachträglich und vor Erfüllung des Auftrages, so ist die Gesoflex zur Anpassung der Preise im entsprechenden Ausmaß berechtigt. 

  4. Erbringt Gesoflex ihre Leistungen in Regie, so gelten die jeweiligen Regiesätze der Gesoflex.
     
  5. Falls in den vereinbarten Preisen nicht schon enthalten, hat der Auftraggeber die Kosten für die Hin- und Rückreise der Monteure, die Vergütung der Reisestunden und die tarifliche Auslösung zu den jeweils gültigen Sätzen zusätzlich zu bezahlen. 

  6. Leistungen, die Gesoflex außerhalb oder zusätzlich zu den vertraglichen Vereinbarungen erbringt, insbesondere als Vorrichtungs- und Nachtragsarbeiten für Vertragsleistungen, sind in den angebotenen Preise nicht enthalten und werden nach den Regiesätzen abgerechnet. Gleiches gilt für vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten. 

  7. Hat Gesoflex fracht- und zollfreie Lieferung und Leistung angeboten, so sind die diesbezüglichen Kosten vom Auftraggeber über Wunsch der Gesoflex vorzustrecken; nach Übermittlung und Prüfung der diesbezüglichen Belege des Auftraggebers erteilt Gesoflex eine entsprechende Gutschrift oder nimmt entsprechende Abzüge von der Rechnung vor. 

  8. Falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die Preise in der jeweiligen gesetzlichen Währung der Republik Österreich, rein netto, ohne Skonti und sonstige Abzüge. 

  9. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ist ein Drittel der Auftragssumme bei Vertragsabschluss, ein weiteres Drittel nach Beginn der Lieferungen und Leistungen oder bei Ankündigung der Liefer- und Leistungsbereitschaft und das letzte Drittel binnen 14 Tagen ab Rechnung der Gesoflex zu bezahlen. 

  10. Für die Prüfung der Abrechnung von Aufträgen, für die kein Pauschalpreis vereinbart war, kann der Auftraggeber Aufmaß- und Mengenberechnungen verlangen.

  11. Gesoflex ist nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen; soweit Wechsel angenommen werden, werden sie nur zahlungshalber entgegengenommen. Alle damit verbundenen Spesen, Zinsen und Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  12. Die Gesoflex behält sich bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung das Eigentum an allen gelieferten Materialien und sonstigen Gegenständen vor. Sie ist berechtigt, im Falle des Rücktritts vom Vertrag ihren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und ihr Eigentum auch gegen den Willen des Auftraggebers eigenmächtig zurückzuholen.

  13. Zurückhaltung von Zahlungen wegen tatsächlich oder vermeintlicher Gewährleistungsansprüche oder sonstiger, von der Gesoflex nicht schriftlich anerkannter Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht gestattet. Eine Aufrechnung kann nur mit Zustimmung der Gesoflex erfolgen.

  14. Bei Zahlungsverzug aus einem Geschäft zwischen Unternehmern ist Gesoflex berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu verlangen. In allen anderen Fällen kann ABC Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz der EZB begehren. Wenn auch nur eine Teilrechnung nicht fristgerecht bezahlt wird, verliert der Auftraggeber das Recht, sich ein Skonto abzuziehen.

  15. Treten vor oder während der Ausführung des Auftrages berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers auf, kommt dieser mit fälligen Zahlungen in Verzug oder werden Wechsel oder Schecks nicht pünktlich eingelöst, so kann Gesoflex nach eigener Wahl entweder Barzahlung aller bisher erbrachten Leistungen nach Vorlage einer entsprechenden Rechnung, und / oder Sicherheiten vor weiteren Lieferungen oder weiteren Arbeiten verlangen und gegebenenfalls einen bestehenden Eigentumsvorbehalt geltend machen, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrag bedeutet. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, ist Gesoflex zu weiteren Lieferungen oder Leistungen aus dem laufenden Vertrag nicht verpflichtet. Wird ein entsprechendes Begehren der Gesoflex nicht binnen 10 Tagen erfüllt, so ist Gesoflex berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem vollen Entgelt für erbrachte Lieferungen und Leistungen kann Gesoflex darüber hinaus verlangen, dass ihr 80% der Nettoauftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlt werden. Bisher erbrachte Leistungen sind entsprechend den vereinbarten Preisen zu bezahlen. Gesoflex ist darüber hinaus berechtigt, mindestens 35 % der nach Abzug der bezahlten Leistungen verbleibenden Nettoauftragssumme zu verlangen. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu den vereinbarten Preisen abzugelten. Für die nicht mehr zur Ausführung gelangenden Leistungen ist Gesoflex der gesamte wirtschaftliche Nachteil des Abbruchs der Leistungen, mindestens aber 35 % des vereinbarten Entgelts für die nicht mehr ausgeführten Leistungen zu bezahlen.

IV. Änderung der Leistungen während der Ausführungen

  1. Erkennt Gesoflex bei der Erstellung des Werkes oder Ausführung der Leistung oder Lieferung, dass aus technischen oder anderen Gründen das Werk oder die Leistung nicht in der Form erbracht werden kann oder soll, als vereinbart wurde, so hat Gesoflex dies dem Auftraggeber mitzuteilen. Entscheidet sich der Auftraggeber, das Werk oder die Leistung oder Lieferung in der nunmehr als notwendig erkannten Form durch Gesoflex herstellen zu lassen, so ist er verpflichtet, alle damit verbundenen Kosten, auch wenn es sich um Mehrkosten handelt, zu bezahlen.

  2. Entscheidet sich der Auftraggeber aber, in diesem Falle das Werk nicht in der von der Gesoflex für notwendig befundenen Form ausführen zu lassen und besteht er auf die Ausführung des ursprünglich angebotenen Werks, so hat Gesoflex das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die bisher erbrachten Leistungen sind entsprechend der vereinbarten Preise abzugelten. Darüber hinaus ist Gesoflex berechtigt, von der nach erfolgter Abgeltung der erbrachten Leistungen verbleibenden ursprünglichen Nettoauftragssumme mindestens eine Zahlung über 35% zu verlangen. Macht Gesoflex von diesem Recht nicht Gebrauch und erbringt ihre Leistungen gemäß den Wünschen des Auftraggebers, so ist Gesoflex von allen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen befreit, die nicht entstanden wären, hätte der Auftraggeber die von Gesoflex vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert.

V. Termine/Behinderung und Unterbrechung der Leistungen/Abnahme

  1. Von Gesoflex zugesagte Fristen für ihre Lieferungen und Leistungen beginnen frühestens mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages zu laufen. Kommt der Auftraggeber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist Gesoflex nicht an die Einhaltung der vereinbarten Fristen und Termine gebunden. 

  2. Wird Gesoflex bei der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen Leistungen und Lieferungen behindert, so führt dies ohne weiteres zu einer Verlängerung der Leistungsfrist. Gesoflex ist von allen daraus resultierenden Ansprüchen, wie beispielsweise Pönalen, zu befreien. Rechtsnachteile aus der Unterlassung der Anzeige erwachsen Gesoflex dann nicht, wenn die Tatsachen und deren behindernde Wirkung offenkundig oder dem Auftraggeber bekannt waren. 

  3. Verzögert sich der festgesetzte Arbeitsbeginn oder der Arbeitsfortgang durch von der Gesoflex nicht zu vertretende Umstände, wie beispielsweise fehlende oder mangelhafte Vorarbeiten und Vorleistungen Dritter, die nicht von der Gesoflex beauftragt wurden, so gilt folgendes

    a) Es verschieben sich die Fertigstellungstermine entsprechend unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitzuschlages für die Wiederaufnahme der Arbeiten und eine etwa notwendige Verschiebung in eine günstigere Jahreszeit.

    b) Die Gesoflex hat dem Auftraggeber eine entsprechende Mitteilung zu machen; unterlässt Gesoflex diese Mitteilung, dann hat sie dennoch Anspruch auf Berücksichtigung der gegebenen Umstände, und alle in diesem Kapitel genannten Rechte, wenn die Umstände offenkundig oder dem Auftraggeber bekannt waren. 

    c) Alle mit der Verzögerung verbundenen Mehrkosten trägt der Auftraggeber – insbesondere die Kosten der Stehzeiten des Personals nach den für den Auftrag vereinbarten Stundensätzen. Gesoflex hat ihrerseits alles zu tun, was ihr billigerweise zugemutet werden kann, um die ihr übertragenen Lieferungen und Leistungen baldmöglichst auszuführen.

    d) Wird die Ausführung für länger als drei Monate unterbrochen, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die Gesoflex darüber hinaus, beispielsweise durch Vorhaltung entsprechender Kapazitäten oder Materialeinkauf, entstanden sind. Darüber hinaus hat Gesoflex in diesem Falle das Recht, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Übt Gesoflex dieses Recht aus, so hat sie neben dem Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen zu den Vertragspreisen auch Anspruch darauf, dass ihr 80% jenes Teils der Nettoauftragssumme, der Leistungen und Lieferungen betrifft, die sie noch nicht erbringen konnte, zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlt werden. 

    e) Ebenso hat Gesoflex das Recht, dann, wenn eine Weiterführung oder Wiederaufnahme der Lieferung und Leistungen aus Gründen, die nicht bei ABC liegen oder dauernd unmöglich wird, vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls sind von Gesoflex bisher erbrachten Leistungen abzugelten. Darüber hinaus ist Gesoflex berechtigt, mindestens 35% der, nach Abgeltung der erbrachten Leistungen verbleibenden Nettoauftragssumme als Deckungsbeitrag zu verlangen.

    f) Wenn infolge einer Verzögerung durch den Auftraggeber von Gesoflex für den Auftrag bereits bestellte oder gelieferte Materialien unbrauchbar werden, hat die Materialmehrkosten der Auftraggeber zu bezahlen. 

  4. Hat Gesoflex die Verzögerung, Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung oder Lieferung zu vertreten, so darf ein etwaiger Schadenersatz des Auftraggebers 10% der Nettoauftragssumme nicht übersteigen. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt. 

  5. Erklärt Gesoflex , ihre Leistungen fertiggestellt zu haben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistungen binnen 7 Tagen abzunehmen. Nimmt der Auftraggeber binnen dieser Frist nicht ab, so gilt die Leistung der Gesoflex als abgenommen. 

  6. Die Leistungen der Gesoflex gelten jedenfalls dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber diese Leistungen zu benützen begonnen hat. Mit Beginn der Benützung verwirkt der Auftraggeber jedwedes Recht, tatsächliche oder vermeintliche, optisch erkennbare Mängel oder erschwerte Reinigungsbedingungen, die noch nicht gerügt worden sind, geltend zu machen. 

VI. Leistungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten und Gefahr folgende Vorleistungen zu erbringen:

    a) ordnungsgemäße Herstellung des Bauplatzes oder des Ortes, an welchem ABC seine Lieferungen und Leistungen erbringen soll, Bereitstellung des von ihm beizustellenden Materials und der beizustellenden Maschinen und Anschlüsse und Schutz gegen jedwede Witterungseinflüsse, all dies vor Beginn der Leistungen und Lieferungen der Gesoflex. 

    b) Trockene und frostfreie, diebstahl- und schadenssichere Lagerung der Materialien und Geräte – auch während einer allfälligen Unterbrechung der Bauarbeiten – sowie Bereitstellung geeigneter Räume für die Aufbereitung von Materialien in unmittelbarer Nähe der Anwendungsstelle. 

    c) Beistellung von Hilfskräften in dem vereinbarten Umfang. Beigestellte Hilfskräfte haben die Weisungen der Gesoflex zu befolgen. Die Gesoflex hat das Recht, ungeeignete Hilfskräfte zurückzuweisen. 

    d) Gesoflex trifft für die Hilfskräfte keine wie immer geartete Haftpflicht. 

    e) Beistellung samt An- und Abbau von allenfalls erforderlichen Gerüsten, 
Beleuchtung und Beheizung, Lötlampen und Gasbrennern, Wasser und elektrische Energie, einschließlich der Installation der notwendigen Anschlüsse, von öl- und wasserfreier Pressluft, bei der Verwendung von Kunstharzkitten geeignete Säure zum Absäuern und von Heizgeräten für eine Wärmenachbehandlung.

    f) Entlüftung bei Arbeiten in geschlossenen Apparaten, Gebäuden, Gefäßen, Gruben und Kanälen. 

    g) Abladen aller Werkstoffe und Geräte, deren Transport zum Lagerplatz und / oder zur Verwendungsstelle. 

    h) Der Nachweis von Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten für entsandte Arbeitskräfte der Gesoflex in der Nähe der Arbeitsstelle; ist eine Unterbringung in der Nähe der Arbeitsstelle nicht möglich, so hat der Auftraggeber die täglichen Reisekosten zwischen Unterkunft und Baustelle und allfällige damit verbundene Überstunden zu begleichen. Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung, die in die Preise nicht einkalkuliert sind, hat der Auftraggeber zu erstatten. 
    i) Beistellung von geeigneten, verschließbaren Räumen für die Arbeitskräfte mit Beleuchtung, Heizung, Waschgelegenheit und sanitärer Einrichtung.

  2. Erbringt der Auftraggeber diese Leistungen nicht, so ist Gesoflex berechtigt, sie auf Kosten des Auftraggebers erbringen zu lassen. 

  3. Sofern der Auftraggeber Mitarbeiter von Gesoflex ohne ausdrücklichen Auftrag von Gesoflex verköstigt oder unterbringt, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Gesoflex diesbezüglich etwas in Rechnung zu stellen oder vom Werklohn in Abzug zu bringen. 
 
VII. Gewährleistung / Haftung
 
  1. a) Gewährleistung wird ausschließlich für von der Gesoflex und ihren Subunternehmern erbrachte Lieferungen und Leistungen übernommen. Die Baustoffe, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die fachgemäße Materialverwendung, nicht jedoch auf das Material selbst.

    b) Muss Gesoflex gewährleisten, sind vom Auftraggeber erbrachte 
Nebenleistungen oder beigestellte Materialien neuerlich und kostenlos zu erbringen und beizustellen. Im Übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet, eigene Räume, Flächen, Stellen, Teile, etc. so vorzubereiten, dass die Verbesserungsarbeiten ungehindert und gefahrlos für Sachen und Personen durchgeführt werden können. Diese Verpflichtung umfasst auch das Aus- und Einräumen von beweglichen Gegenständen und De- und Wiederinstallieren von Anlagen, Leitungen, etc. Es ist Sache des Auftraggebers, Termine für Verbesserungsarbeiten bekannt zu geben und diese nach Abstimmung so zu legen, dass es gegebenenfalls nicht zu Betriebsunterbrechungen kommt. Für Vermögensnachteile aus Betriebsunterbrechungen, die durch Verbesserung entstehen, haftet Gesoflex nicht.

    c) Eine höhere oder andersartige als bei der Auftragserteilung mitgeteilte Beanspruchung der Lieferungen und Leistungen macht jedwede Gewährleistungs- oder Haftungszusage der Gesoflex hinfällig. Die Art der zukünftigen Beanspruchung der Lieferung oder Leistung der Gesoflex muss vom Auftraggeber vor Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilt werden. 

    d) Bei Instandsetzungsarbeiten bezieht sich die Gewährleistung oder Haftung nur auf die fachgemäße handwerkliche Ausführung. 

    e) Für eine bestimmte Leistungsfähigkeit von Werken, Anlagen oder Aggregaten wird nur gewährleistet und gehaftet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesagt worden ist.

    f) Für Vorleistungen Dritter ode rdes Auftraggebers selbst übernimmt Gesoflex keinerlei Gewährleistung oder Haftung, auch wenn von ihr eine Beratung oder Überwachung erfolgt ist, es sei denn, Gewährleistung oder Haftung für solche Vorleistungen wurden schriftlich vereinbart.

    g) Erbringt Gesoflex ihre Leistungen auf vom Auftraggeber oder von diesem beauftragten Dritten hergestellten Untergründen, so ist Gesoflex nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob dieser Untergrund den von Gesoflex bekannt gegebenen Anforderungen entspricht. 
Fallen Mängel des Untergrundes ins Auge, so genügt es, wenn Gesoflex den Auftraggeber mündlich darauf hinweist, dass diese Mängel dazu führen können, dass die Arbeiten der Gesoflex den vereinbarten Qualitätsanforderungen möglicherweise nicht entsprechen werden. In diesem Fall ist Gesoflex von aller Gewährleistung für Mängel, die auf der ungenügenden Beschaffenheit des Untergrundes, und jeder daraus resultierender Haftung befreit. 

    h) Die zu beschichtenden Untergründe müssen den bautechnischen Normen entsprechen und tragfähig, fest, griffig, frei von Schlempe, Schmutz, Öl, Fett, Wachs, Silikon, wasserabweisenden Stoffen oder sonstigen verbundstörenden Zwischenschichten sein. Entspricht die Oberflächenbeschaffenheit nicht diesen Kriterien, so wird weder für eine bestimmte Haftung, noch für ein bestimmtes Aussehen der Beschichtung gewährleistet oder gehaftet.

  2. Voraussetzung für Gewährleistung und Haftung ist sachgemäße Behandlung, 
ordnungsgemäße Inbetriebsetzung und entsprechende Wartung der Anlage. In Fällen von Abdichtungen oder von Gesoflex hergestellten Oberflächen gehört zur Wartung auch das Nachfugen und ein wiederholter Anstrich, sofern dies eine Arbeiten nicht offensichtlich auf schlechtes Material oder Fehler bei der Ausführung zurückzuführen sind. 

    a) Die Dauer der Gewährleistung beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber, sie endet aber jedenfalls 18 Monate nach Erbringung der Leistung oder Lieferung durch ABC. 

    b) Für Reparaturarbeiten wird nicht gewährleistet. 

    c) Festgestellte Mängel sind der ABC binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen, 
widrigenfalls jeder Gewährleistungsanspruch verloren geht. 

    d) Ist Gesoflex gewährleistungspflichtig, so kann der Auftraggeber lediglich 
Verbesserung verlangen. Derartige Verbesserungsansprüche beziehen sich nur auf die mangelhaften Teile der Lieferung oder Leistung der Gesoflex. Insoweit gelten die Leistungen der Gesoflex als teilbar. 

    e) Der Auftraggeber verzichtet im Übrigen bei Mängeln auf ein Abgehen (Rücktritt) vom Vertrag, auch im Sinne des § 1167 ABGB. 

    f) Gesoflex hat das Recht, nach Anzeige der Mängel unverzüglich, wenn möglich nach vorheriger Vereinbarung, die angeblichen Mängel zu besichtigen. 

    g) Ist die Beseitigung von Mängeln, für die die Gesoflex gewährleistet, aus welchen Gründen immer, nicht möglich, so hat Gesoflex dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber kann diesfalls anstelle der Verbesserung Preisminderung begehren. Es wird jedoch ausdrücklich vereinbart, dass der Preisminderungsanspruch bei Mängeln niemals 20% der Nettoauftragssumme übersteigen kann. 

    h) Im Übrigen hat Gesoflex Verbesserungen innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. 

  3. Sind bestimmte Eigenschaften für von Gesoflex zu verwendende Materialien vereinbart, so können diese Materialien vom Auftraggeber nur bis zu ihrem Einbau beanstandet werden. Es ist also Sache des Auftraggebers, Proben vom Material zu nehmen und gegebenenfalls zu 
prüfen, ob die Materialien entsprechen. Gesoflex hat gegebenenfalls beanstandetes Material durch vertragsgemäßes Material zu ersetzen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die das Vorliegen bestimmter, vereinbarter Eigenschaften hat, wenn keine Einigung erzielt werden kann, darüber das Gutachten einer von der Gesoflex zu benennenden staatlichen Untersuchungsanstalt endgültig zu entscheiden. Die Kosten des Gutachtens und des damit zusammenhängenden Verfahrens trägt der Teil, der zu Unrecht das Nichtvorliegen oder Vorliegen der vereinbarten bestimmten Eigenschaften behauptet hat.

  4. Wird in Ausübung der Gewährleistungspflicht von Gesoflex verbessert, so wird die Gewährleistungsfrist hinsichtlich des betroffenen Teiles der Lieferungen und Leistungen der Gesoflex für die Dauer der Verbesserungsarbeiten gehemmt. Im Übrigen gelten auch für Verbesserungen diese 
allgemeinen Liefer- und Gewährleistungsbedingungen. 

  5. Bedient sich Gesoflex eines Subunternehmers, so kann sie sich auf einzelne abweichende Gewährleistungsbedingungen desselben bezüglich dessen Leistungen ergänzend zu diesen Gewährleistungsbedingungen auch dem Auftraggeber gegenüber berufen, sofern sie dem Auftraggeber die Firma des Subunternehmers und dessen im einzelnen abweichende Gewährleistungsbedingungen noch vor Auftragserteilung bekannt gegeben hat. 

  6. Soweit Gesoflex dazu verpflichtet ist, den Auftraggeber hinsichtlich ungenügender Beschaffenheiten des Untergrundes oder seiner Anlagen, der Arbeitsbedingungen, der Witterungsbedingungen oder sonstiger für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen der Gesoflex bedeutsamer Umstände zu warnen, wird diese Verpflichtung in vollem Umfange erfüllt, wenn Gesoflex entsprechende Anforderungen oder Hinweise – auch in abstrakter Form – vor Erteilung des Auftrages, beispielsweise im Angebot, gegeben hat. In diesen Fällen ist Gesoflex nicht mehr verpflichtet, das Auftreten derartiger Umstände oder Hindernisse während der Erbringung der Lieferungen und Leistungen dem Auftraggeber nochmals mitzuteilen. Im Übrigen ist die Warnpflicht jedenfalls auf Umstände beschränkt, die ohne weitere Prüfmaßnahmen erkennbar sind oder gar ins Auge fallen. 

  7. Jede über diese  Gewährleistungsbestimmungen und an anderem Ort dieser Bedingungen festgelegten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen hinausgehenden Ansprüche sowie eine allfällige Haftung der ABC sind ausdrücklich ausgeschlossen. 
Soweit dem Auftraggeber Schadenersatzansprüche gegen die Gesoflex zustehen, sind diese auf Schäden beschränkt, hinsichtlich welcher der ABC Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit übersteigende außerordentliche, gröblichste Sorgfaltsverletzung zu verantworten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist Verbraucher. In diesem Falle gelten die Haftungen nur soweit abgedungen, als dies nach den Verbraucherschutzbestimmungen noch zulässig ist. Die Höhe der Haftung der Gesoflex für Schadenersatzansprüche ist mit der Bruttoauftragssumme beschränkt, es sei denn, die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung der Gesoflex tritt in den Schadensfall ein; in diesem Fall gilt die Versicherungssumme als Haftungshöchstbetrag. Die Haftung für entgangene Nutzung von Gesoflex bearbeiteten Flächen oder Sachen wie auch für entgangenen Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen. 

  8. Dies gilt auch für die Ersatzpflicht der Gesoflex nach dem Produkthaftpflichtgesetz, sei es für Personen -, sei es für Sachschäden. Der Auftraggeber hat diese Freizeichnung jedenfalls weiterzugeben, also in Verträgen mit seinen Vertragspartnern zugunsten der Gesoflex auszubedingen. Der Auftraggeber verzichtet im Übrigen jedenfalls ausdrücklich auf sein Regressrecht gemäß § 12 PHG.
     
  9. Die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat die Gesoflex nur dann zu erstatten, wenn sie hierzu ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat. Änderungen, die der Auftraggeber selbst oder durch Dritte an den Lieferungen und Leistungen der Gesoflex vornehmen lässt, lassen jeden Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers und auch jeden Schadenersatzanspruch erlöschen. 

VIII. Erfüllungsort / Urheberrechte

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesem Vertrag ist, soweit nicht ausdrücklich anderes in diesen Bedingungen festgehalten ist, Steiermark. 

Pläne, Skizzen, technische Erläuterungen, Anleitungen und Beschreibungen bleiben stets geistiges Eigentum der Gesoflex. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gesoflex erfolgen.

IX. Gerichtsstand / Recht

  1. Für alle Streitigkeiten, welche aus der Geschäftsverbindung mit der Gesoflex entstehen sollten, wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes der Stadt Hartberg/Fürstenfeld in Österreich vereinbart. Es steht allerdings der Gesoflex frei, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an einem anderen, für die Ansprüche der Gesoflex zuständigen Gerichte in Anspruch zu nehmen.

  2. Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Anwendung jedweder DIN- und Ö-Normen oder anderer, standardisierter Normen auf den Vertrag zwischen der Gesoflex und dem Auftraggeber ist hiermit ausgeschlossen, es sei denn, die Geltung dieser Normen sei ausdrücklich vereinbart worden.


Stand 02/2024 

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